Lay Stiftung

Förderformulare

Satzung

  1. Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
      1.1. Die Stiftung führt den Namen Gebrüder Lay-Stiftung „Junge Sportler“.
      1.2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
      1.3. Sie hat ihren Sitz in Limburg a. d. Lahn.
      1.4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

  2. Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit
      2.1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
      2.2. Zweck der Stiftung ist es, im Rahmen der Förderung herausragender Nachwuchssportler den Vereinen Mittel auch für den Breitensport zur Verfügung zu stellen. Nur gemeinnützige Vereine gem. § 58 Abs. 1 u. 2 der AO erhalten Fördermittel, die zweckgebunden als Zuschüsse für besondere Aufwendungen, die den Sportlern bei der Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit entstehen (z. B. Zuschüsse für Fahrten, Übungsleiter, Sportgeräte etc.), vergeben werden. Näheres regeln die Richtlinien.
      2.3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      2.4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
      2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Stiftungsvermögen
      3.1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
      3.2. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

  4. Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
      4.1. Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in § 3 Abs. 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
      4.2. Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.

  5. Stiftungsorgane
      5.1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
      5.2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
      5.3. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Mitglieder des Organs dürfen nicht Angestellte der Stiftung sein.

  6. Vorstand
      6.1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Zwei Vorstandsmitglieder benennen die Stifterin bzw. deren Rechtsnachfolger, das weitere Mitglied wird vom Beirat für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die amtierenden Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat er dies sechs Monate vor dem Ausscheiden gegenüber Vorstand und Stiftungsbeirat anzukündigen. Die Ankündigungsfrist entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
      6.2. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird für die verbleibende Zeit ein Ersatzmitglied gewählt.
      6.3. Das vom Stiftungsbeirat gewählte Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Beirats abberufen werden, ein von der Stifterin benanntes Mitglied von dieser.
      6.4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

  7. Aufgaben des Vorstandes
      7.1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Insbesondere obliegen ihm:
        a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
        b) Verwendung der verfügbaren Mittel
        c) Fertigung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
        d) Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres mit Vermögensübersicht, Erträgen und Zuwendungen
      7.2. Die Jahresabrechnung und der Bericht sind dem Beirat vorzulegen.
      7.3. Vertretung der Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei Mitgliedern, davon Vorsitzender oder Stellvertreter.
      7.4. Rechtsgeschäfte über 5.000 € bedürfen der Zustimmung des Beirats.
      7.5. Anstellung eines Geschäftsführers und Hilfskräfte zur Unterstützung möglich, ehrenamtliche Beauftragung weiterer Personen ebenfalls möglich.

  8. Beschlussfassung des Vorstandes
      8.1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen, mindestens einmal jährlich. Weitere Sitzungen auf Verlangen möglich.
      8.2. Beschlussfassung in Sitzungen mit mindestens zwei Mitgliedern oder schriftlich bei Zustimmung aller.
      8.3. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle anwesend sind.
      8.4. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder Stellvertreters.
      8.5. Protokollierung der Sitzungen erforderlich.

  9. Beirat
      9.1. Besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, Anzahl soll ungerade sein.
      9.2. Nach Ausscheiden wählt der Beirat Nachfolger mit einfacher Mehrheit.
      9.3. Wahl eines Vorsitzenden und Stellvertreters für zwei Jahre möglich.

  10. Aufgaben des Beirats
      - Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
      - Beratung des Vorstands
      - Wahl weiterer Beiratsmitglieder
      - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung und Zusammenlegung
      - Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften
      - Beurteilung der Jahresabrechnung und des Berichts

  11. Beschlussfassung des Beirats
      11.1. Einberufung durch Vorsitzenden oder Stellvertreter, mindestens einmal jährlich, sowie auf Verlangen.
      11.2. Beschlussfassung in Sitzungen mit 2/3 Mindestteilnahme oder schriftlich bei Zustimmung aller.
      11.3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder Stellvertreters.
      11.4. Protokollierung der Sitzungen erforderlich.

  12. Satzungsänderungen
      12.1. Beschluss durch Vorstand und Beirat mit 2/3 Mehrheit.
      12.2. Genehmigung durch Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich.

  13. Zweckänderung, Auflösung und Zusammenlegung
      13.1. Nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Stifterwillens möglich.
      13.2. Beschlüsse von Vorstand und Beirat mit 2/3 Mehrheit erforderlich.

  14. Stiftungsaufsicht
      Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach geltendem Stiftungsrecht.

  15. Vermögensanfall
      Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen vier Fünftel an die Kreisverwaltung Limburg-Weilburg und ein Fünftel an die Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis zur Verwendung gemäß § 2.

  16. Inkrafttreten
      Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft

Diese 2. Änderung der Verfassung vom 17. Marz 1988 ersetzt die 1. Änderung vom 21 . Mai 1997 und wurde in der vorliegenden Form als Satzung, nach Beratung durch den Beirat, vom Vorstand beschlossen.